Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vivalpin Eventagentur innerhalb der Vivalpin GmbH & Co. KG

Es gelten für alle Firmenveranstaltungen der Vivalpin Eventagentur innerhalb der Vivalpin GmbH & Co. KG, Hindenburgstraße 14, 82467 Garmisch-Partenkirchen, die im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gültig ab 14.11.2013 21:00 Uhr

Die Vivalpin Eventagentur (im Folgenden VIVALPIN) ist eine Full-Service Eventagentur innerhalb der Vivalpin GmbH & Co. KG. Sie bietet für Firmenkunden individuelle Planung, Konzeptionierung, Beratung / Consulting zu Veranstaltungen sowie deren Durchführung und Nachbereitung an. Die Veranstaltungen sind Recruitingveranstaltungen, Teamübungen, Führungskräfteentwicklungen,  Incentives, Kick-Off Veranstaltungen, Produktpräsentationen,  Leistungssportveranstaltungen, sowie Workshops im In- und Outdoorbereich.

§1 Vertragsabschluss & -inhalt

(1) Etwaige Geschäfts¬bedingungen des Kunden sind nicht Vertragsbestandteil. Ein Vertrag zwischen VIVALPIN und dem Kunden kommt nur schriftlich zustande. Grundlage des Vertrages zwischen VIVALPIN und dem Kunden sind das individuell erstellte Veranstaltungskonzept und -angebot sowie die Preis- / Kostenkalkulation auf Basis der Leistungssätze der VIVALPIN.
(2) Mit der Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung kommt zwischen VIVALPIN und dem Kunden ein Vertrag zustande. Soll die Auftragsbestätigung durch einen Vertreter im Namen des Kunden unterschrieben werden, liegt es in seiner Verantwortung seine erforderliche Vertretungsmacht gegenüber VIVALPIN nachzuweisen. Hat ein Dritter ohne erforderliche Vertretungsmacht für einen Kunden die Auftragsbestätigung unterschrieben, haftet er gegenüber VIVALPIN auf Vertragserfüllung oder Schadenersatz.
(3) Der Umfang der vertraglichen Leistungen von VIVALPIN ergibt sich im Einzelnen aus der Auftragsbestätigung.
(4) Nebenabreden, wie zusätzliche Leistungen, Sonderwünsche und Sonderleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Beauftragung durch den Kunden. Abweichende Vertragsänderungen und sämtliche Willenserklärungen, wie z.B. Kündigungen, Rücktrittserklärungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§2 Entgeltliche Angebotserstellung & Vorreisen

(1) Bei Angeboten mit einem Gesamtvolumen von mehr als EUR 5.000 (netto) berechnet VIVALPIN für die Angebotserstellung eine Bearbeitungsgebühr für die Konzeption der Veranstaltung, die Anfragen bei Subdienstleistern sowie die Angebotsaufbereitung in Höhe von 3,5% des Gesamtvolumens (netto). Diese wird bei Buchung der Veranstaltung angerechnet.
(2) Vorreisen werden mit einer Pauschale von EUR 300 pro Person und Tag zzgl. MwSt. und Spesen nach Aufwand berechnet. Bei Buchung der Veranstaltung werden diese Kosten angerechnet.

§3 Vergütung

(1) VIVALPIN berechnet seine Vergütung nach zwei Kalkulationsmodellen
a. Teilnehmerpreis: In diesem Fall wird ein Preis pro Teilnehmer für eine vom Kunden angegebene Anzahl von Teilnehmern ermittelt.
b. Pauschalpreis: In diesem Fall erhält der Kunde einen Gesamtpreis.
(2) Das Angebot kann auch beide Kalkulationsmodelle umfassen.
(3) Eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtpreises, der sich aus dem Teilnehmerpreis und der gebuchten Teilnehmerzahl oder dem Pauschalpreis ergibt, ist spätestens 14 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung, die Restzahlung ist ohne weitere Rechnungsstellung 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.
(4) Sämtliche Vertragsentgelte, Rücktritts- und Bearbeitungsgebühren sowie sonstige Kosten sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kosten für Sonderleistungen (Nebenabreden) sowie verauslagte Kosten werden gesondert abgerechnet.
(5) Gegen Ansprüche von VIVALPIN kann der Kunde nur eigene Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Zurückbehaltung von Zahlungen sind, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ausgeschlossen.
(6) VIVALPIN behält sich vor, bei unvorhersehbaren erheblichen Veränderungen der Preise zugekaufter Leistungen, diese Preisänderungen in angemessenem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

§4 Beförderungsleistungen

(1) Für den Fall, dass Beförderungsleistungen im Auftrag des Kunden vermittelt werden und nicht als Leistung im Angebot enthalten sind, gelten für die jeweils gewählte Beförderungsart die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Beförderungsunternehmens bzw. der Fluggesellschaften. Für die Erbringung der Beförderungsleistungen selbst haftet VIVALPIN in diesem Fall nicht und erbringt auch selber keine Beförderungsleistungen.
(2) Ein notwendig werdender Wechsel des Beförderungsunternehmens, der Beförderung, des Abflug- bzw. Rückkehrortes sowie Änderungen der An- und Abreisezeiten oder der Streckenführung behält sich VIVALPIN vor. Dies ist VIVALPIN gestattet, sofern es dem Kunden zumutbar ist. Für hieraus resultierende Schäden übernimmt VIVALPIN keine Haftung.

§5 Pflichten des Kunden und Zusammenarbeit

(1) Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere bei sportlichen Veranstaltungsleistungen, die von VIVALPIN aufgeführten Anforderungen an die Teilnehmer zu prüfen und die Erfüllung dieser Anforderungen durch alle Teilnehmer sicherzustellen bzw. VIVALPIN rechtzeitig über die Nichterfüllung zu informieren. Dazu gehört auch die Weitergabe etwaiger, von VIVALPIN bereitgestellter, Ausrüstungslisten an alle Teilnehmer.
(2) Der Kunde ist für die Einhaltung etwaiger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, VIVALPIN hat erforderliche Informationen pflichtwidrig nicht oder fehlerhaft dem Kunden weitergegeben. Dies gilt auch im Falle der Änderung der vorgenannten Vorschriften nach Vertragsabschluss.
(3) VIVALPIN kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn sich der Kunde trotz entsprechender Abmahnung in starkem Maße vertragswidrig verhält. VIVALPIN behält in diesem Fall jedoch den Anspruch auf Vertragsentgelte/Preise abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zzgl. verauslagter Kosten. In diesem Fall hat der Kunde VIVALPIN bei Ansprüchen von Dritten freizustellen.
(4) VIVALPIN behält sich vor, bei widrigen Umständen, wie z. B. schlechtem Wetter oder Lawinengefahr, das Programm im Interesse der Sicherheit der Teilnehmer zu ändern. VIVALPIN stimmt diese Änderungen soweit zeitlich möglich im Vorfeld mit dem Kunden ab. Die finale Entscheidung hat der Veranstaltungsleiter vor Ort unter Berücksichtigung der aktuellen lokalen Verhältnisse.
(5) VIVALPIN beschreibt in seinen Ausschreibungen die Anforderungen an die Teilnehmer möglichst objektiv und sachlich. Diese gelten ausnahmslos für alle Teilnehmer und werden von VIVALPIN im Vorfeld mit dem Kunden abgestimmt. Aus Sicherheitsgründen behält sich VIVALPIN vor, Teilnehmer, die den Anforderungen nicht gewachsen sind, von der Tour bzw. der Veranstaltung auszuschließen. Im Falle einer solchen Kündigung seitens VIVALPIN ist der Preis in voller Höhe zu entrichten.
(6) Die Beteiligung an Sportaktivitäten oder anderen, gleichartigen Aktivitäten sind von dem Kunden bzw. von jedem Teilnehmer selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sind vor Inanspruchnahme von dem Kunden bzw. dem Teilnehmer zu überprüfen.

§6 Stornobedingungen

(1) Der Kunde hat jederzeit das Recht, eine gebuchte Veranstaltung zu stornieren.
(2) Für Stornierungen durch Vertreter gelten die gesetzlichen Regelungen des §174 BGB. VIVALPIN behält sich vor, von dem Ansprechpartner, der die Veranstaltung  stornieren möchte, eine Vollmacht zu verlangen, die beweist, dass er / sie bevollmächtigt ist, die Veranstaltung zu stornieren.
(3) Im Falle einer entsprechenden Stornierung einer bestätigten Veranstaltung aus Gründen, die nicht von VIVALPIN zu vertreten sind und die in jedem Falle schriftlich erfolgen muss, gelten folgende Bedingungen:

a. Komplettstornierung

(1) Bei Stornierung bis 60 Tage (einschließlich) vor Veranstaltungsbeginn sind 40% des Veranstaltungs¬preises zu bezahlen.
(2) Ab 59 Tage (einschließlich) vor Veranstaltungsbeginn sind 60% des Veranstaltungspreises zu bezahlen.
(3) Ab 29 Tage (einschließlich) vor Veranstaltungsbeginn sind 80% des Veranstaltungspreises zu bezahlen.
(4) Ab 7 Tage (einschließlich) vor Veranstaltungsbeginn sind 100% des Veranstaltungspreises zu bezahlen.
(5) VIVALPIN behält sich vor, eine höhere Stornogebühr bei einem nachweisbar höheren Schaden geltend zu machen. Der Schaden setzt sich zusammen aus dem vereinbarten Veranstaltungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen abzüglich Erlöse, die der Veranstalter durch anderweitige Verwendung / Verwertung der freigewordenen Teilleistungen erzielen kann.

b. Stornierung von Einzelleistungen bei Beibehaltung der Teilnehmerzahl

(1) Stornierungen von Einzelleistungen bei Beibehaltung der Teilnehmerzahl sind für alle Leistungen bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei einer entsprechenden Stornierung erfolgt eine Preisanpassung des Teilnehmer- oder Pauschalpreises im Verhältnis des Aufwandes der stornierten Leistung(en) zum Gesamtaufwand.

c. Stornierung einzelner Teilnehmer bei Leistungen mit Teilnehmerpreis

(1) Bei Rücktritt von einzelnen Teilnehmern bis zum 35. Tag (einschließlich) vor dem Anreisetag entsteht eine Stornogebühr in Höhe von 35% des Teilnehmerpreises.
(2) Bei Rücktritt von einzelnen Teilnehmern zwischen dem 34. Tag und dem 14. Tag (einschließlich) vor dem Anreisetag entsteht eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Teilnehmerpreises.
(3) Bei Rücktritt von einzelnen Teilnehmern zwischen dem 13. Tag und dem 8. Tag (einschließlich) vor dem Anreisetag entsteht eine Stornogebühr in Höhe von 75% des Teilnehmerpreises.
(4) Bei Rücktritt von einzelnen Teilnehmern ab dem 7. Tag (einschließlich) vor dem Anreisetag entsteht eine Stornogebühr in Höhe von 100% des Teilnehmerpreises.

d. Stornierung einzelner Teilnehmer bei Leistungen mit Pauschalpreis

(1) Bei Rücktritt von einzelnen Teilnehmern bei nicht-teilnehmerabhängigen Leistungen erfolgt keine Erstattung.
(2) Bei Rücktritt von einzelnen Teilnehmern bei teilnehmerabhängigen Leistungen gilt sinngemäß § 6 Abschnitt c. Dabei wird als Berechnungsgrundlage für den Teilnehmerpreis der Quotient aus Pauschalpreis der Leistung(en) (im Zähler) und beauftragter Teilnehmerzahl (im Nenner) herangezogen.

§7 Aufhebung wegen außergewöhnlicher Umstände

(1) Wird die Veranstaltung  in Folge von bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt, insbesondere solcher außerhalb der Einflusssphäre von VIVALPIN, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl VIVALPIN als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertag gekündigt, so ist VIVALPIN berechtigt, für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

§8 Sorgfaltspflicht und Haftung

(1) VIVALPIN haftet für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist bei Schäden, die nicht Leben, Körper- oder Gesundheitsschäden sind, pro Teilnehmer je Veranstaltung auf EUR 4.000 beschränkt. Liegt der Teilnehmerpreis pro Teilnehmer über EUR 1.350, ist die Haftung pro Teilnehmer auf die Höhe des dreifachen Teilnehmerpreises beschränkt.
(2) VIVALPIN haftet nicht für

  • unvorhersehbare Mängel, Beschädigungen, Verlust
  • Unfälle, insbesondere Ski- und/oder Snowboardunfälle, Rodelunfälle
  • ebenso nicht für „höhere Gewalt“, z. B. für den Betriebsausfall von Skiliften sowie für Schneemangel.
  • für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen die lediglich vermittelt werden (z. B.: Sportveranstaltungen, Ausstellungen usw.) und die in der Bestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

§9    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Unwirksame Bestimmungen / Bedingungen sind durch eine ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt am nächsten kommenden Bestimmung/Bedingung zu ersetzen.

§10 Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und VIVALPIN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis Garmisch-Partenkirchen.